Satzung

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S A T Z U N G Fassung von 1. April 2019

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Krefeld-Hüls e.V. .

– im Folgenden „Verein” genannt –

Der Verein hat seinen Sitz in 47839 Krefeld Ortsteil Hüls und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld erfolgte am 29.3.1979 (VR 1909). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ideelle und materielle Förderung der Grundschule an der Burg, Herrenweg in Krefeld-Hüls,
  2. Durchführung/Beteiligung von Projekten. Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.
  3. Unterstützung der Schulleitung und gewählten Mitwirkungsorgane in den Beziehungen zur Schulaufsichtsbehörde und zum Schulträger,
  4. Förderung von bildenden Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
  5. Förderung des Schulsports und des Schulwanderns
  6. Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern
  7. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

  • 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

  • 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon unberührt.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen. Für Ehegatten und weitere Familienangehörige können Sonderregelungen getroffen werden. Der Beitrag wird zu Beginn des neuen Schuljahres, spätestens zum Ende des laufenden Schuljahres per Lastschrift beim Mitglied eingezogen.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vor dem Termin auf der HomePage www.grundschule-an-der-burg.de und an der Informationstafel der Schule, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge (auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

  • 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitgliedern ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

  • 10 Vorstand
  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
  • ein/e Vorsitzende/r
  • ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • ein/e Kassierer/in
  • ein/e Schriftführer/in.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Es wird in der Weise gewählt, dass sich die Amtszeiten des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, sowie des Kassierers und des Schriftführers um ein Jahr überschneiden.

Weitere beratende Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kraft ihres Amtes sind:

  • der/die Schulleiter/in oder sein/e Vertreter/in,
  • der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft oder sein/e Vertreter/in.

Der Vorstandsvorsitzende leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

  1. Im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende der gesetzliche Vertreter des Vereins; dieser wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstands-mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

  • 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

  • 12 Datenschutz im Verein
  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Da die Mindestzahl von 10 Personen im Vorstand des Vereins nicht erreicht wird muss nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kein Datenschutz-beauftragter bestellt werden.

 

  • 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke (Schulförderung) zu verwenden hat.

 

  • 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

Schlussbemerkung:

Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.02.1979 beschlossen. Die vorstehende Satzung, inkl. aller Änderungen, wurde von der Mitgliederversammlung am 12.09.2016 beschlossen. Weitere Änderungen wurden am 1. Oktober 2018 und am 1. April 2019 beschlossen. Die Gemeinnützigkeit bzw. Freistellungsbescheid 2013 wurde vom Finanzamt Krefeld am 24.6.2016 erteilt (St.Nr.117/5870/0381). Die zu ändernden Eintragungen im Vereinsregister beim Amtsgericht werden umgehend vorgenommen.

Krefeld-Hüls, 1. April 2019

Gez. Hans Buffart

Vorsitzender